Wir können frei entscheiden, wen wir als Erbe einsetzen. Doch wie können wir sicherstellen, dass unser Geld nachhaltig Gutes bewirkt?

Annica Spieß von der Stiftung Naturschutz erklärt, wie man die Stiftung mit dem Erbe unterstützen kann.

Annica Spieß ist zertifizierte Stiftungsmanagerin bei der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und Ansprechpartnerin für Menschen, die ihr Erbe einer Stiftung hinterlassen möchten.

Frau Spieß, in welcher Form kann man die Stiftung Naturschutz finanziell unterstützen? 

Wir unterscheiden zwischen Spende, Stifterfonds und Treuhandstiftung. Eine Spende kann man zu Lebzeiten überweisen und die wird dann komplett aufgebraucht. Der Stiftungsfonds ist eine Art Sparschwein, das unter dem Dach der Stiftung Naturschutz errichtet und einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Eine Treuhandstiftung ist eine eigene Stiftung mit eigenem Gremium, in dem sich ein/e Stifter*in engagieren kann. Allerdings ist der Verwaltungsaufwand auch höher. Sie arbeitet aus ihren Erträgen für die vorgesehenen Zwecke. Man kann außerdem über eine Zustiftung Vermögen in eine bestehende Stiftung geben.

Wie wird das Geld verwendet?

Wir finanzieren daraus Artenschutzprojekte für heimische Tiere und Pflanzen. Wir schaffen damit beispielsweise einen neuen Wald für die bedrohte Haselmaus, Auenlandschaften für den Otter oder kaufen einen Acker, um ihn zur blütenbunten Wiese für Wildbienen und Insekten zu machen.

Haben Sie während Corona Unterschiede gemerkt in der Spendenbereitschaft? 

Erstaunlicherweise habe ich gerade relativ viele Anfragen im Bereich der Erbschaftsberatung. Ich habe eher das Gefühl, dass die Menschen zum Nachdenken angeregt wurden und sich mehr Gedanken um die Zukunft machen. Anders ist es mit den Spenden, da gab es schon einen Einbruch.

Wann lohnt es sich, eine Stiftung zu gründen? 

Eine Stiftung lebt davon, dass sie ein gewisses Kapital hat. In der Regel ist die Untergrenze einer Treuhandstiftung circa 50.000 Euro. Ich den schwierigen Coronazeiten, kommt es jedoch ganz auf den Zweck an. Viele Stiftungen haben das Limit auf 200.000 Euro hochgesetzt, damit sie ein hohes Anfangskapital haben und unter diesen erschwerten Bedingungen arbeiten können. Uns ist es aber auch wichtig zu sagen, dass auch kleine Spenden schon etwas bewirken können. Es muss nicht immer ein Tausender sein, auch 10, 20 oder 50 Euro helfen uns schon.

Wie sollte man das Testament gestalten, damit die Natur einen möglichst hohen Nutzen davon hat? 

Wenn man eine gemeinnützige Organisation im Testament bedenkt, würde ich immer dazu raten, das in Form eines Vermächtnisses zu tun. Das kann eine bestimmte Geldsumme sein, aber auch ein Gegenstand oder eine Immobilie. Dann ist ganz klar abgegrenzt, welcher Teil des Erbes an die Stiftung geht, ohne dass die begünstigte Organisation selbst Erbin wird. Es kann sonst passieren, dass die Stiftung Teil einer Erbengemeinschaft wird, diese zerstritten ist, und der Wille des Erblassers jahrelang nicht verwirklicht werden kann.

Mit wem sollte man über das Testament zuerst sprechen? Mit der Rechtsberatung oder der Stiftung? 

Ich finde es immer begrüßenswert, wenn Stifterinnen und Stifter erst einmal persönlichen Kontakt zur Stiftung  suchen.  Für mich als  Beraterin ist es wichtig, sich ein Bild über die wirklichen Wünsche des Stifters oder der Stifterin zu machen und auch aufzuzeigen, was wiederum die Stiftung leisten kann. Zum Beispiel ist es so möglich, eine Fläche, die gestiftet werden, soll gemeinsam anzusehen und die Zukunftsvisionen und deren Machbarkeit mit den Erblassern gemeinsam auszuloten. In welcher Reihenfolge man eine Beratung beim Notar oder einer Stiftung sucht, ist aber letztendlich eine Typsache. 

Wann lohnt es sich, eine Stiftung zu gründen? 

Es ist uns wichtig deutlich zu machen, dass jede Spende hilft. Schon mit 24 Euro können wir für die bedrohte Zauneidechse eine Kinderstube für ihren Nachwuchs einrichten oder für 315 Euro Einhundert Quadratmeter neuen Eichen-Urwald pflanzen.

Gibt es Richtlinien, an denen sich die Stiftung orientiert? 

Unsere Richtschnur ist unsere Satzung, die sogar im Landesnaturschutzgesetz verankert ist. Dort ist unsere Aufgabe festgelegt: Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten unserer Heimat zu sichern. Wir arbeiten daran, ein Netzwerk von Biotopen zu schaffen, damit Populationen seltener Arten nicht zu klein und vor dem Aussterben bewahrt werden.

Dafür ist sehr viel Expertise erforderlich. Wie ist die Stiftung Naturschutz aufgestellt? 

Bei uns arbeiten  unter anderem Biologen mit verschiedenen Fachausrichtungen, Geographen, Landwirte und Landschaftsökologen, die in verschiedenen Teams agieren. Ein Team kümmert sich darum, dass die fachlichen Naturschutzkonzepte umgesetzt werden. Soll zum Beispiel eine  Wiese mit seltenen Blütenpflanzen erhalten werden, muss sie extensiv gepflegt werden, also zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäht oder nach einem Beweidungskonzept mit wenigen Rindern, Schafen oder Ziegen beweidet werden. Unsere Projektentwickler kennen die Ansprüche der bei uns bedrohten Arten ganz genau. Sie richten ihnen optimale Biotope in unserem Stiftungsland her und ziehen vom Aussterben bedrohte Frösche und Kröten, Reptilien und sogar Schmetterlinge auf, um diese dann wieder dort auszusetzen.

Die Stiftung Naturschutz arbeitet hauptamtlich. Was ist der Vorteil gegenüber dem Ehrenamt? 

Wir arbeiten mit unserer Stiftung viel mit dem Ehrenamt zusammen. Die Expertise der Kenner*innen von Arten oder bestimmten Naturschutzgebieten im Land ist für uns immens wichtig. Leider fehlt es manchmal am Nachwuchs und damit auch an der Kontinuität und Wissensweitergabe. Im Bereich der Stiftungsgründung besteht die Gefahr, dass später zum Beispiel ein Beirat oder gar der Vorstand nicht nachbesetzt werden kann und darunter die Arbeit der Stiftung leidet. Das kann bei einer Treuhandstiftung, die von uns professionell geführt wird, nicht passieren. 

Warum ist es gut, sein Erbe einer Stiftung zukommen zu lassen? 

Stiftungen hat der Gesetzgeber so angelegt, dass sie für die Ewigkeit wirken sollen. Die ältesten Stiftungen sind weit mehr als 500 Jahre alt. Alle Flächen, die die Stiftung Naturschutz erwirbt, sind mit der Zweckbindung Naturschutz belegt. Sie können also nicht einfach wieder zu Bauland oder Intensiv-Acker werden.

Die Flächen werden bei uns für die Ewigkeit bewahrt.

Annica Spieß

Rechtsanwältin Frauke Poppek erklärt, was beim Testament zu beachten ist, wenn man eine Stiftung im Erbe bedenkt.

Als Rechtsanwältin und Notarin auf Erbrecht und Vorsorge spezialisiert: Fachanwältin für Erbrecht Frauke Poppek.

Frau Poppek, wie kann man die Stiftung Naturschutz als Erbin einsetzen? 

Vom Grundsatz her können wir frei entscheiden, wen wir zu unserem Erbe einsetzen. Dass muss in Form eines Testamentes/ notariellen Erbvertrages erfolgen. Ansonsten gilt das gesetzliche Erbrecht. Danach erben nur Verwandte (z.B. Kinder) und Ehepartner. Ein Testament kann eigenhändig errichtet oder notariell beurkundet werden. Wenn man das Testament erstellt, sollte man bedenken, dass das Erbe Gutes tun kann, indem man eine gemeinnützige Organisation einsetzt. Die grundlegende Frage ist hier: Erbe oder Vermächtnis? Man könnte zum Beispiel eine gemeinnützige Organisation als Erbin einsetzen. Dann erhält sie das gesamte Vermögen, muss aber, wenn Kinder da sind, Pflichtteilsansprüche zahlen. Andersherum kann man die Kinder als Erben einsetzen und mit einem sogenannten Vermächtnis zugunsten einer gemeinnützigen Organisation belasten. Dann müssen die Kinder das Vermächtnis/Geldvermächtnis an die gemeinnützige Organisation auszahlen. So kann man auch vermeiden, dass die Stiftung zu einer Erb*innengemeinschaft gehört, was per se immer etwas Schwieriges ist. 

Warum sind Erb*innengemeinschaften so schwierig? 

In einer Erb*innengemeinschaft geht alles nur gemeinsam. Wenn es eine Immobilie gibt und eine Ehefrau und Kinder, dann stehen alle im Grundbuch und die Ehefrau kann nicht alleine entscheiden, was mit der Immobilie wird, sondern muss die Kinder um Mitwirkung bitten. Wenn sich nur ein Miterbe querstellt, kann es sogar zur Versteigerung der Immobilie kommen. 

Werden Stiftungen häufig im Testament bedacht? 

Die Testamente zugunsten gemeinnütziger Organisationen nehmen bei mir in der Praxis erheblich zu, weil es in der Lebenswirklichkeit zunehmend Paare gibt, die keine Kinder haben oder das Verhältnis zu den Kindern nicht mehr so gut ist. Dann wird gesagt, dass man im Rahmen des Möglichen, unter Beachtung der Pflichtteile, etwas Gutes und etwas Bleibendes tun möchte. 

Wann sollte man das Testament erstellen? 

Ich sage jedem: Überlegen Sie, wie die gesetzliche Erbfolge wäre, wenn Sie morgen sterben. Und wenn die Prüfung ergibt, dass zum Beispiel jemand aus der Verwandtschaft erben würde, zu dem man keinen guten Kontakt hat, sollte man ein Testament machen. Das Testament sollte zeitlich möglichst schnell errichtet werden. Wir bestimmen selbst, wer unser Erbe ist, das macht nicht der Gesetzgeber. Die gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht gelten nur dann, wenn wir selbst keine Regelungen getroffen haben. Man sollte auch daran bedenken, Ersatzregelungen vorzunehmen. Es wird häufig nicht daran gedacht, dass die Person, die eigentlich erben sollte, vorher sterben kann. Dann würde wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten. 

Sollte man bei der Testamentserstellung immer einen Anwalt/Notar oder eine Anwältin/Notarin zurate ziehen?

Es ist dringend zu empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen. Erfahrungen zeigen, dass circa 70-80 % aller selbstverfassten Testamente zu Schwierigkeiten führen. Die allermeisten wissen, dass ein Testament eigenhändig verfasst sein muss, aber da das Erbrecht sehr komplex ist, läuft man Gefahr, durch eine falsche Formulierung, die man irgendwo abgeschrieben hat, nicht das zu erreichen, was man eigentlich erreichen möchte. Außerdem stellt das Gesetz einen „Zauberkasten der Möglichkeiten“ dar, den man in der Regel ohne fachkundige Beratung nicht kennen und demzufolge leider auch nicht ausnutzen kann. 

Ist für ein Testament eine Beurkundung notwendig? 

Nein, die ist nicht notwendig. Aber ein Testament, das notariell beurkundet wurde, ist bereits als Erbnachweis gültig. Verzichtet man auf die Beurkundung, bräuchte man nach dem Todesfall, auch wenn das Testament gültig ist, einen Erbschein, weil es von der Form her nicht zum Nachweis des Erbrechts ausreicht. Wer also ein Testament notariell beurkunden lässt, hat zwar direkt gleich die Kosten, erspart sie aber später den Erb*innen. Wer es nicht beurkunden lässt, hat selbst keine Kosten, dafür aber die Erb*innen. 

Welche Inhalte muss man im Testament beachten? 

Es gibt sehr viel zu beachten. Das Wichtigste ist die klare Regelung, wer Erbe und wer ggf. nur Vermächtnisnehmer sein soll. Unter anderem sollte man die Pflichtteilsansprüche im Hinterkopf behalten. Wenn man verheiratet ist und zwei Kinder hat, muss man einkalkulieren, dass die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil an die Beteiligten geht. Das heißt, dass im Ergebnis nur 50 % des Nachlasses zur freien Verfügung stehen. 

Manche möchten ihr Haus schon zu Lebzeiten übertragen. Wie können sie sich rechtlich absichern, damit sie in dem Haus wohnen bleiben können? 

Häufig überlegen Eltern, das Haus oder Grundstück schon zu Lebzeiten den Kindern zu überlassen. Das passiert aber nur gegen Absicherung in Form eines Wohnungsrechtes oder eines Nießbrauchrechtes, weil die Eltern in dem Haus wohnen bleiben wollen. Aber man sollte sich das gut überlegen, ob man zu Lebzeiten das Eigentum übertragen möchte. Es besteht dann nur noch ein Nutzungsrecht. Man kann das Haus oder Grundstück auch an eine Stiftung übertragen. Diese kann dann später mit Erlösen von Verkauf oder Vermietung des Hauses Zwecke erfüllen, die dem Erblasser am Herzen liegen. 

Die Stiftung Naturschutz ist steuerlich begünstigt, richtig? 

Ja, gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaftsteuer befreit. Damit unterstützt der Gesetzgeber, sprich das Finanzamt, gesellschaftliches Engagement und das Erbe wirkt dauerhaft für die Allgemeinheit.

DAS ERBRECHT IST EIN ZAUBERKASTEN. MAN KANN DAMIT NICHT ALLES VERMEIDEN, ABER VIELES ERREICHEN, DENN DAS ERBE KANN GUTES TUN.

Frauke Poppek

Mehr zum Thema „Zukunft gestalten. Schenken. Stiften. Vererben“ erfahren Interessierte am 26. November ab 18 Uhr bei beim Live-Webinar in der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, Schulenhof 1a, in Molfsee. Geschäftsführer Dr. Walter Hemmerling sowie Rechtsanwältin und Notarin Frauke Poppek geben detaillierte Einblicke ins Erbrecht. Anmeldung unter www.stiftungsland.de.

Fallbeispiele aus der Praxis

Wer mit seinem Eigentum Gutes tun will, möchte auch nach seinem Ableben sicher sein, das es in guten Händen liegt. Wie dafür der Weg über eine Stiftung aussehen kann, wird im Folgenden verdeutlicht.

Beispiel 1: Wir haben ein Haus und die Kinder wohnen weit weg. Um das Haus will sich nach unserem Tod niemand kümmern, das wissen wir. Die Kinder werden wir mit unserem Bankvermögen auszahlen. Wir möchten, dass das Haus nach unserem Tod geräumt und verkauft wird und der Erlös einem gemeinnützigen Zweck zugute kommt. Dies möchten wir schon zu Lebzeiten regeln. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn wir bis zu unserem Tod oder bis wir ins Heim müssen, noch in dem Haus leben möchten?

„In diesem Fall wäre zuerst die Frage, ob das Bankvermögen ausreicht, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder abzudecken. Rechtlich gesehen wäre es ohne weiteres möglich, dass hier ein Testament gemacht wird und das Haus nach dem Tod des Längstlebenden an die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein geht“, erklärt Rechtsanwältin Frauke Poppek. Man müsste dem Testament allerdings ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht hinzufügen, damit das Ehepaar unentgeltlich und lebenslang in dem Haus wohnen kann. Die Möglichkeiten, eine Immobilie zu vererben sind vielfältig und komplex. Hier sollte man sich in jedem Fall von einem Anwalt oder einer Notarin beraten lassen. Selbstverständlich kümmert sich die Stiftung im Todesfall dann um die Räumung und den Verkauf der Immobilie.

Beispiel 2: Wir haben unser großes Haus schon verkauft und sind in eine kleine Eigentumswohnung gezogen. Kinder haben wir keine. Nun möchten wir einen Teil des Verkaufserlöses für gemeinnützige Zwecke spenden. Sollten wir das jetzt schon tun oder die Organisation erst in unserem Testament bedenken? Wir wissen ja nicht, ob wir noch in ein teures Pflegeheim müssen.

Natürlich steht die finanzielle Absicherung des Lebensabends an erster Stelle. Es sollte genug Geld zurückbehalten werden, um auch ein Pflegeheim finanzieren zu können. Wenn dann noch freie Mittel vorhanden sind, hilft ein Gespräch mit der gemeinnützigen Organisation, um auszuloten, was das Beste für beide Seiten ist. Steuerlich kann es von Vorteil sein, eine Schenkung zu Lebzeiten auf mehrere Jahre zu strecken, oder es besteht der Wunsch sich namentlich mit einem Stiftungsfonds zu verewigen. Natürlich kann die Stiftung dann trotzdem noch als Erbin eingesetzt werden und das vermachte Geld in den eigenen Stiftungsfonds fließen.

„Eine flexible Zwischenlösung, die gemeinnütziges Handeln und sichere Vorsorge für den eigenen Lebensabend in einem vereint, kann auch ein Stifterdarlehen sein. Hierbei gibt der oder die Stifter*in einer gemeinnützigen Stiftung ein zinsloses Darlehen, dessen Erträge für den guten Zweck verwendet werden. Wird die Einlage aus unvorhergesehenen Gründen doch noch von dem Stifter oder der Stifterin benötigt, so zahlt die Stiftung die Einlage zurück“, erläutert Annica Spieß.

Beispiel 3: Meine Frau hat einen Sohn aus erster Ehe mit in unsere Familie gebracht. Leider verstehe ich mich nicht gut mit ihm. In einem Gespräch wurde deutlich, dass er unser Land verkaufen würde, sobald meine Frau und ich verstorben sind – auch die große Wiese mit den Obstbäumen. Er meinte, dass das Land wertvolles Bauland sei und die Wiese daher eine „Verschwendung“. Wie kann ich sicherstellen, dass mein Stiefsohn die Wiese mit den Obstbäumen nach meinem Ableben nicht bekommt?

„Dieser Mann sollte seine Frau nicht zur Alleinerbin einsetzen“, erläutert Notarin Frauke Poppek. Denn wenn er vor seiner Ehefrau stirbt, beerbt sie ihn. Wenn später auch die Frau stirbt, hat der Sohn auf jeden Fall Ansprüche, würde die Obstwiese bekommen und könnte sie doch als Bauland verkaufen. Es gibt verschiedene Wege, diese Situation zu umgehen. Seine Ehefrau könnte zum Beispiel Erbin werden, aber die Obstwiese vermacht er der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, damit sie nicht in das Eigentum der Ehefrau fällt. Dann erhält der Sohn die Wiese auch dann nicht, wenn die Ehefrau stirbt. Stiftungsmanagerin Annica Spieß ergänzt: „Gut ist aber immer, mit der gemeinnützigen Organisation, die bedacht werden soll, den Kontakt zu suchen, damit klar geregelt wird, welche Wünsche der Erblasser zum Erhalt der Obstwiese hat – zum Beispiel wie viele Bäume dort stehen sollen – und ob die Organisation das auch erfüllen kann.“

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